BGH - Urteil vom 09.06.1993
3 StR 49/93
Normen:
StPO §§ 13, 338 Nr. 4, § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(460)167Nr.2c
MDR 1993, 891
NJW 1993, 2819
NStZ 1993, 499
Vorinstanzen:
LG Krefeld, LG Krefeld,

Umfang der Revisionsbegründung bei Rüge der örtlichen Unzuständigkeit abgetrennter Strafsachen

BGH, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 3 StR 49/93

DRsp Nr. 1993/2585

Umfang der Revisionsbegründung bei Rüge der örtlichen Unzuständigkeit abgetrennter Strafsachen

1. "Kann eine abgetrennte Strafsache den Gerichtsstand des Zusammenhangs begründet haben, so ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nur dann zulässig erhoben, wenn die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilt." 2. Das deutsche Strafrecht ist auf die Auslandstaten schon deswegen anwendbar, weil der Angeklagte auch Deutscher ist und die Taten an den Tatorten mit Strafe bedroht sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Normenkette:

StPO §§ 13, 338 Nr. 4, § 344 Abs. 2 S. 2;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen