BGH - Beschluss vom 04.09.2009
StB 44/09
Normen:
StGB § 22; StGB § 23; StGB § 129 Abs. 1; StGB § 129a; StGB § 129b; StGB § 239a Abs. 1; StGB § 253; StGB § 255; StPO § 55; StPO § 70 Abs. 1 S. 2; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 287

Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei Verurteilung wegen Organisationsdelikten

BGH, Beschluss vom 04.09.2009 - Aktenzeichen StB 44/09

DRsp Nr. 2009/21891

Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei Verurteilung wegen Organisationsdelikten

Ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter ist durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Zeugen Co. wird der Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 aufgehoben, soweit gegen ihn Beugehaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Monaten angeordnet worden ist.

Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse die Hälfte.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 23; StGB § 129 Abs. 1; StGB § 129a; StGB § 129b; StGB § 239a Abs. 1; StGB § 253; StGB § 255; StPO § 55; StPO § 70 Abs. 1 S. 2; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.