OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2021
4 Rb 12 Ss 1094/20
Normen:
GG Art. 2 abs. 1; GG Art. 20 abs. 3; OWiG § 62; OWiG § 71 abs. 1; OWiG § 79 abs. 3 s. 1; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
DAR 2021, 646
NStZ-RR 2022, 60
VRS 2021, 319

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenAnspruch des Betroffenen auf Zurverfügungstellung nicht bei den Akten befindlicher amtlicher Messunterlagen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 4 Rb 12 Ss 1094/20

DRsp Nr. 2021/14211

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Anspruch des Betroffenen auf Zurverfügungstellung nicht bei den Akten befindlicher amtlicher Messunterlagen

Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger von Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen.2. Darunter fällt regelmäßig auch die von dem betreffenden Messgerät am Messtag und Messort generierte Messreihe.