OLG Celle - Beschluss vom 06.08.2009
32 Ss 94/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 3524
NZV 2009, 611
StV 2009, 685
VRS 117, 298

Umfang des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe; Rechtsfolgen fehlender richterlicher Anordnung

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 32 Ss 94/09

DRsp Nr. 2009/21316

Umfang des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe; Rechtsfolgen fehlender richterlicher Anordnung

1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs gemäß § 81a Abs.2 StPO ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten (hier: 3,08 g o/oo) ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer zumindest fernmündlichen richterlichen Anordnung. 2. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81a Abs.2 StPO kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Fehlers zu bejahen.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I.