BGH - Urteil vom 19.12.1989
1 StR 624/89
Normen:
StGB (1975) § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Zweckerreichung, leichtere 9
DRsp III(310)180e-g
EzSt StGB § 67 Nr. 9
MDR 1990, 350
NJW 1990, 1124
NStE Nr. 18 zu § 67 StGB
NStZ 1990, 204
StV 1990, 260
Vorinstanzen:
LG München II,

Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

BGH, Urteil vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 1 StR 624/89

DRsp Nr. 1992/1493

Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

»Wenn der Anordnung der Maßregel von § 63 StGB eine schwere andere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt, kann die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung unmittelbar vorausgehen sollte.«

Normenkette:

StGB (1975) § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß 12 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe wendet, hat keinen Erfolg.