KG - Beschluss vom 10.05.2012
4 Ws 42/12 - 161 AR 17/12
Normen:
StPO § 4 Abs. 1; StPO § 305 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (510) 83 Js 225/10 KLs (29/11 Trb 3) - 12.04.2012,

Unanfechtbarkeit der Verfahrenstrennzung zum Zweck des beschleunigten Verfahrensabschlusses bezüglich einzelner Angeklagter

KG, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 4 Ws 42/12 - 161 AR 17/12

DRsp Nr. 2012/21226

Unanfechtbarkeit der Verfahrenstrennzung zum Zweck des beschleunigten Verfahrensabschlusses bezüglich einzelner Angeklagter

Auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt.

Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 12. April 2012 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Normenkette:

StPO § 4 Abs. 1; StPO § 305 S. 1;

Gründe: