15.2.9 Feststellungen zum Vorliegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Die Möglichkeit einer Selbstbelastung muss durch den Zeugen, der die Auskunft verweigern möchte, glaubhaft gemacht werden, ohne dass aber insoweit eine inhaltliche Aussage gefordert werden kann, die ja gerade möglicherweise verweigert werden darf.

Gerade bei Kronzeugen stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer Aussageverweigerung häufig, wenn sich der Zeuge durch belastende Angaben zum Nachteil eines Angeklagten in seinem eigenen Verfahren einen Vorteil verschafft hat, im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten aber eine inhaltliche Zeugenvernehmung nach Möglichkeit verhindern möchte.

Gewährt das Gericht aus Sicht der Verteidigung eine rechtlich nicht berechtigte Auskunftsverweigerung, so muss versucht werden, eine inhaltliche Zeugenaussage mittels eines konkreten Beweisantrags unter Einbindung eines Fragenkatalogs zu erzwingen.

Sachverhalt

Der am 25.11. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilte A wird zur Hauptverhandlung des Angeklagten B geladen. A hat in zwei der vier Fälle, wegen derer er verurteilt wurde, jeweils fünf Gramm Marihuana an den B verkauft.

A ist der Ansicht, dass er ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht habe, da er zwar wegen der beiden Taten verurteilt wurde, aber die Möglichkeit im Raum stehe, dass er in weiteren noch nicht abgeurteilten Fällen an B Marihuana verkauft habe.