BayObLG - Beschluss vom 06.07.2020
202 ObOWi 682/20
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1;

Uneingeschränkte Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch im gerichtlichen BußgeldverfahrenInaugenscheinnahme eines im Dienstfahrzeug eingebauten MessgerätsKlare Bezeichnung des Messgeräts und des Messzeitpunkts im Urteil

BayObLG, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 202 ObOWi 682/20

DRsp Nr. 2021/14121

Uneingeschränkte Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren Inaugenscheinnahme eines im Dienstfahrzeug eingebauten Messgeräts Klare Bezeichnung des Messgeräts und des Messzeitpunkts im Urteil

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt im gerichtlichen Bußgeldverfahren ebenso wie andere Maximen des Strafverfahrens grundsätzlich ungeschmälert. Allein daraus, dass die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht in einem Straf-, sondern ,lediglich' in einem (verkehrs-) gerichtlichen Bußgeldverfahren unterlaufen ist, folgt nichts anderes (u.a. Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 25.04.2005 - 222 Ss 69/05 [OWi] = NdsRpfl 2005, 255 = NZV 2006, 443 und 01.06.2012 - 322 SsBs 131/12 = StraFo 2012, 270 = NZV 2012, 449 ).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1;

Gründe

I.