BGH - Beschluß vom 16.01.2001
1 StR 523/00
Normen:
StPO § 96, § 110 Abs. 3, § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2001, 333
StV 2001, 214
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Unerreichbarkeit eines Informanten

BGH, Beschluß vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 1 StR 523/00

DRsp Nr. 2001/3278

Unerreichbarkeit eines Informanten

Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt; die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und die Polizei, für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung.

Normenkette:

StPO § 96, § 110 Abs. 3, § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.