BGH - Beschluß vom 07.08.2008
3 StR 274/08
Normen:
StO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 48
StraFo 2008, 473
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.02.2008

Ungeeignetheit beim Sachverständigenbeweis

BGH, Beschluß vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 3 StR 274/08

DRsp Nr. 2008/17489

Ungeeignetheit beim Sachverständigenbeweis

1. Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. 2. Dies trifft auf einen Sachverständigen dann zu, wenn sein Gutachten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann. 3. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf.

Normenkette:

StO § 244 Abs. 3 ;

Gründe: