BGH - Urteil vom 22.12.2005
4 StR 347/05
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 572
NStZ-RR 2006, 127
NZV 2006, 270
NZV 2006, 432
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 28.02.2005

Unmittelbarkeit der Einwirkung mit dem Werkzeug; Voraussetzungen der gemeinsamen Tatbegehung

BGH, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 4 StR 347/05

DRsp Nr. 2006/1978

Unmittelbarkeit der Einwirkung mit dem Werkzeug; Voraussetzungen der gemeinsamen Tatbegehung

1. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird; ein Körperverletzungserfolg der erst durch ein nachfolgendes Ereignis und nicht "mittels" der eingesetzten Waffe eintreten soll, genügt daher nicht.2. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ;

Gründe: