BGH - Beschluß vom 21.08.2007
3 StR 238/07
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 168
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 01.03.2007

Unmutsäußerungen des Vorsitzenden nach einer Vielzahl nicht weiterführender Anträge

BGH, Beschluß vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 3 StR 238/07

DRsp Nr. 2007/18202

Unmutsäußerungen des Vorsitzenden nach einer Vielzahl nicht weiterführender Anträge

Eine Unmutsäußerung des Vorsitzenden nach einer Vielzahl von Anträgen des Verteidigers, die allenfalls nach ihrer äußeren Gestalt, nicht aber nach ihrem tatsächlichen inhaltlichen Anliegen der Aufklärung des wahren Sachverhalts dienen, begründet nicht den Vorwurf der Befangenheit.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: