BGH - Urteil vom 30.08.2012
4 StR 108/12
Normen:
StPO § 142 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 232
NStZ 2013, 122
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 15.11.2011

Unterbrechung einer Verhandlung von Amts wegen bei Wechsel des Verteidigers eines Angeklagten

BGH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 4 StR 108/12

DRsp Nr. 2012/20815

Unterbrechung einer Verhandlung von Amts wegen bei Wechsel des Verteidigers eines Angeklagten

1. Verfahrensvorgänge können eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO herbeiführen, wenn sie geeignet sind, die Fähigkeit des Angeklagten zu einer sachgerechten Verteidigung zu beschränken.2. Der Wechsel des Verteidigers während der laufenden Hauptverhandlung ist ein solcher Verfahrensvorgang.3. Anstelle einer Aussetzung kann es bei einem Verteidigerwechsel auch ausreichend sein, wichtige Verfahrensabschnitte zu wiederholen, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein umfassendes eigenes Urteil von dem Beweisergebnis zu machen.4. Stellt der neue Verteidiger seine Fähigkeit zu sachgerechter Verteidigung nicht in Frage, will er vielmehr die Hauptverhandlung ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und gibt auch der Angeklagte nicht zu erkennen, dass er mehr Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt, so ist das Gericht in der Regel nicht dazu berufen, seine Auffassung von einer angemessenen Vorbereitungszeit gegen den Verteidiger durchzusetzen und von diesem nicht angestrebte prozessuale Maßnahmen zu treffen.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. November 2011 wird als unbegründet verworfen.

2.