BGH - Beschluss vom 21.08.2014
3 StR 341/14
Normen:
StGB § 64 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 539
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.03.2014

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz fehlender hinreichender Erfolgsaussicht

BGH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 341/14

DRsp Nr. 2014/18523

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz fehlender hinreichender Erfolgsaussicht

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2014 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung nach § 64 StGB zuerst zu vollstrecken ist. Es hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.