BGH - Beschluß vom 03.04.2001
1 StR 58/01
Normen:
StPO § 261, § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2002, 354
Vorinstanzen:
LG Heidelberg,

Unterlassene Würdigung einer wörtlich protokollierten Zeugenaussage

BGH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 1 StR 58/01

DRsp Nr. 2001/7942

Unterlassene Würdigung einer wörtlich protokollierten Zeugenaussage

In der Revision kann mit einer Verfahrensrüge regelmäßig beanstandet werden, dass das Tatgericht sich mit einer gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinandergesetzt habe, obwohl deren Würdigung geboten gewesen sei.

Normenkette:

StPO § 261, § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt oder in Ausübung eines anderen Heilberufes weibliche Jugendliche unter 16 Jahren zu untersuchen oder zu behandeln sowie weibliche Personen unter 18 Jahren auszubilden oder zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: