OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.09.2017
1 Ws 316/17
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 63
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 278/16
AG Worms, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3228 Js 30432/13

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Abstinenzkontrollen während der Führungsaufsicht bei einem unbehandelten Suchtkranken

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 316/17

DRsp Nr. 2017/16050

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Abstinenzkontrollen während der Führungsaufsicht bei einem unbehandelten Suchtkranken

Die Weisung in der Führungsaufsicht, sich drogenfrei zu führen und dies durch regelmäßige Abstinenzkontrollen nachzuweisen, ist bei einem unbehandelten Suchtkranken regelmäßig unverhältnismäßig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die in Ziffer 4. f) des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2017 erteilte Weisung aufgehoben.

2.

Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Normenkette:

StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 31. August 2017 angeordnet, dass nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 24. Juli 2014 (Az. 3228 Js 30432/13 - 4 Ls) die Führungsaufsicht nicht entfällt. Die Dauer der Führungsaufsicht ist auf fünf Jahre festgesetzt worden.

Dem Verurteilten wurde in Ziffer 4. f) des Beschlusses folgende Weisung erteilt: