Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die in Ziffer 4. f) des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2017 erteilte Weisung aufgehoben.
2.Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
I.
Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 31. August 2017 angeordnet, dass nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 24. Juli 2014 (Az.
Dem Verurteilten wurde in Ziffer 4. f) des Beschlusses folgende Weisung erteilt:
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