LG Freiburg - Urteil vom 17.10.2003
10 Ns 61 Js 6476/03 - AK 33/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 136a Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
StV 2004, 647
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 03.07.2003

Unverwertbarkeit eines auf Täuschung beruhenden Geständnisses

LG Freiburg, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 Ns 61 Js 6476/03 - AK 33/03

DRsp Nr. 2005/4220

Unverwertbarkeit eines auf Täuschung beruhenden Geständnisses

Wird ein einfach strukturierter Angeklagter in der Untersuchungshaft von dem sachbearbeitenden Polizeibeamten unter Präsentierung eines augenscheinlich Aussagenprotokolle enthaltenden Büroordners aufgesucht und im Rahmen eines längeren Vorgesprächs entgegen der tatsächlichen Situation damit konfrontiert, es gebe von mehreren Personen Aussagen, wonach er Heroin zum Eigenkonsum erworben habe, und lässt sich dieser Angeklagte sodann nach einem sehr zögernd verlaufenden Entschluss zur Aussage ein, ist das derart erlangte Geständnis gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verwertbar, weil es durch verbotene Täuschung zustande gekommen war.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 136a Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Freiburg hatte den Angeklagten am 03.07.2003 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Seine auf Freispruch zielende Berufung hatte Erfolg.

II.

Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, er habe "über sechs Monate lang im Jahr 2001 fast täglich - insgesamt mindestens 150mal -" von W. "bis zu 0,5 g Heroingemisch" käuflich erworben.

III.

Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert.