Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und angeordnet, daß in Spanien erlittene Haft im Verhältnis 1 zu 2 angerechnet wird.
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