BGH - Beschluß vom 28.09.1990
2 StR 189/90
Normen:
StPO § 25 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 24 Abs. 2 - Befangenheit 3
BGHR StPO § 25 Abs. 2 - unverzüglich 1
DRsp IV(448)162c
HRSt StPO § 24 Nr. 1
StV 1991, 49

Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluß vom 28.09.1990 - Aktenzeichen 2 StR 189/90

DRsp Nr. 1992/1040

Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Besorgnis der Befangenheit

1. Ein Ablehnungsgesuch ist solange unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO eingegangen, wie der Antragsteller die ihm zustehende Überlegungsfrist nicht überschreitet. 2. Die Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrags ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle. 3. Auch ein vernünftig denkender Angeklagter kann nach dem Hinweis auf die erwähnten Strafdrohungen in anderen Ländern, insbesondere auf die - in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verfassung abgeschaffte - Todesstrafe die Besorgnis hegen, die Strafmaßerwägungen des Richters seien von jenen schärferen Bewertungen der Betäubungsmitteldelikte beeinflußt, und dies werde sich bei der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

Normenkette:

StPO § 25 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und angeordnet, daß in Spanien erlittene Haft im Verhältnis 1 zu 2 angerechnet wird.