BGH - Urteil vom 21.07.2016
2 StR 383/15
Normen:
StPO § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 1560
NStZ-RR 2017, 5
StV 2017, 502
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 26.05.2015

Unzulässige Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Bedeutungslosigkeit

BGH, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 2 StR 383/15

DRsp Nr. 2016/18287

Unzulässige Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Bedeutungslosigkeit

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten K. A. unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

- den Angeklagten J. A. unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

- die Angeklagte N. A. unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.