BGH - Beschluß vom 14.01.2004
2 StR 315/03
Normen:
StPO § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 637
wistra 2004, 188
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch faktische Verhinderung einer Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem

BGH, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 StR 315/03

DRsp Nr. 2004/2992

Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch faktische Verhinderung einer Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem

Die Verteidigung kann im Sinn des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt sein, wenn dem Verteidiger - hier durch die rechtswidrige Inhaftierung des Angeklagten und die Ablehnung einer Terminsverlegung - faktisch eine Besprechung mit dem Beschuldigten verwehrt wurde.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat schon mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht ihn durch die Ingewahrsamnahme am 21. Januar 2003 und die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung bzw. Unterbrechung des Termins vom 23. Januar 2003 in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt hat (§ 338 Nr. 8 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: