BGH - Beschluß vom 12.12.1991
4 StR 506/91
Normen:
GVG § 24, § 74 Abs. 1 ; StPO § 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 172
DRsp IV(448)165Nr.1
MDR 1992, 388
NJW 1992, 1775
NStZ 1992, 342
NStZ 1992, 548

Unzulässige Verbindung von LG-Anklage und Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 4 StR 506/91

DRsp Nr. 1993/883

Unzulässige Verbindung von LG-Anklage und Berufungsverfahren

»Die Erhebung einer Anklage beim LG zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn eine Zuständigkeit des LG nach § 74 GVG nicht gegeben ist.«

Normenkette:

GVG § 24, § 74 Abs. 1 ; StPO § 4 ;

1. Das LG hat den Angekl. wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 150,-- DM verurteilt. Das Urteil des AG - Schöffengerichts - Warendorf vom 26. April 1990 hat es für gegenstandslos erklärt. Einen (teilweisen) Freispruch des Angekl. hat es für nicht erforderlich erachtet. Dem liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde: