OLG Bremen - Beschluss vom 14.04.2020
1 Ws 33/20
Normen:
StPO § 24;
Fundstellen:
NStZ 2020, 565
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 962 Js 41354/17

Unzulässigkeit des Besetzungseinwandes nach Beginn der HauptverhandlungPflicht zum konkreten Vortrag bei Besetzungseinwand

OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 33/20

DRsp Nr. 2020/7153

Unzulässigkeit des Besetzungseinwandes nach Beginn der Hauptverhandlung Pflicht zum konkreten Vortrag bei Besetzungseinwand

1. Der Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ist ausschließlich auf die Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO bezogen, bei der es sich um die spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Mitteilung der Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und gegebenenfalls hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen handelt. 2. Ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ist nicht statthaft, soweit lediglich solche Änderungen gerügt werden, die nach der in § 222b Abs. 1 S. 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO oder ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung eingetreten sind. Dies schließt auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Besetzung aus, die sich aus dem späteren Ausscheiden eines Schöffen und dem Eintreten eines Ergänzungsschöffen infolge einer Befangenheitsablehnung gegen den ursprünglichen Schöffen ergibt.