BGH - Urteil vom 19.02.2004
4 StR 371/03
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 84
NJW 2004, 1396
NStZ 2004, 338
StV 2004, 314
wistra 2004, 268
Vorinstanzen:
LG Münster,

Unzulässigkeit einer Absprache über verfahrensfremde Leistungen; Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Absprache

BGH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 StR 371/03

DRsp Nr. 2004/4753

Unzulässigkeit einer Absprache über verfahrensfremde Leistungen; Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Absprache

»1. Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluß an BGHSt 43, 195).2. Zu den Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Verständigung.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei, versuchten Diebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht nach dem Scheitern eines gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßenden "deals" die Strafe rechtsfehlerhaft zugemessen habe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach der zulässig erhobenen Verfahrensrüge ging der Urteilsfindung folgendes in der Sitzungsniederschrift dokumentiertes Prozeßgeschehen voraus: