BGH - Beschluß vom 07.04.2005
5 StR 532/04
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 463
StV 2005, 420
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2004

Unzulässigkeit einer Bezugnahme in einer Verfahrensrüge

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 532/04

DRsp Nr. 2005/6467

Unzulässigkeit einer Bezugnahme in einer Verfahrensrüge

Die Bezugnahme in der Begründung einer Verfahrensrüge auf Ausführungen zu anderen Verfahrensrügen reicht nicht aus; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Revision des Angeklagten S

Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 33), aufgrund der verweigerten Aussetzung habe die Verteidigung das neu hinzugekommene Material nicht zur Kenntnis nehmen und keine Verteidigungsstrategie aufbauen können, legt vor dem Hintergrund der mit zahlreichen nachfolgenden Anträgen geführten Angriffe gegen die Festlegung der Angeklagten als Gesprächsteilnehmer der verlesenen Telefongespräche nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. BGH StV 2000, 248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).