OLG München - Urteil vom 09.01.2014
4 StRR 261/13
Normen:
StPO § 273 Abs. 1a S. 3; StPO § 274;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 15
StV 2014, 523

Unzulässigkeit einer einseitigen Verpflichtungserklärung des Gerichts zum Strafmaß nach gescheiterten Verständigungsgesprächen

OLG München, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 4 StRR 261/13

DRsp Nr. 2014/1460

Unzulässigkeit einer einseitigen Verpflichtungserklärung des Gerichts zum Strafmaß nach gescheiterten Verständigungsgesprächen

Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsgerichte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 1a S. 3; StPO § 274;

Tatbestand

Sachverhalt: