OLG Köln - Beschluss vom 18.04.2013
2 Ws 207/13
Normen:
StPO § 142 Abs. 1; StPO § 397a Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2014, 277

Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 207/13

DRsp Nr. 2013/8237

Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

Treten mehrere nahe Angehörige als Nebenkläger auf, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen eine Gruppenvertretung durch ein- und denselben anwaltlichen Beistand zumutbar ist (Abgrenzung zu OLG Hamburg in NStZ-RR 2013,S.153)

Tenor

1

In Abänderung des Beschlusses der Vorsitzenden der 11.großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 02.04.2013 wird den minderjährigen Nebenklägern , vertreten durch ihre Mutter anstelle von Rechtsanwalt G. Rechtsanwältin B. als Beistand beigeordnet.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1; StPO § 397a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 15.04.2013, mit der die Verwerfung der Beschwerde beantragt wird, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefaßt :

"Unter dem Aktenzeichen ... hat die Staatsanwaltschaft K. Anklage gegen G. F. zum Landgericht K. wegen eines Tötungsdeliktes zum Nachteil des N. D. erhoben. Mit dessen Verteidigern abgesprochene Termine für die Hauptverhandlung sind auf den 22., 23. und 27.05. sowie 03., 05., 13., 17., 19. und 27.06.2013 bestimmt . Als