In Abänderung des Beschlusses der Vorsitzenden der 11.großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 02.04.2013 wird den minderjährigen Nebenklägern , vertreten durch ihre Mutter anstelle von Rechtsanwalt G. Rechtsanwältin B. als Beistand beigeordnet.
2Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 15.04.2013, mit der die Verwerfung der Beschwerde beantragt wird, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefaßt :
"Unter dem Aktenzeichen ... hat die Staatsanwaltschaft K. Anklage gegen G. F. zum Landgericht K. wegen eines Tötungsdeliktes zum Nachteil des N. D. erhoben. Mit dessen Verteidigern abgesprochene Termine für die Hauptverhandlung sind auf den 22., 23. und 27.05. sowie 03., 05., 13., 17., 19. und 27.06.2013 bestimmt . Als
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