18.2.10 Urkundenbeweis und Aktenbeiziehung

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Antrag auf Heranziehung von ganzen Akten ist kein Beweisantrag, da Akten eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen sind (BGH, Urt. v. 07.05.1954 - 2 StR 27/54, BGHSt 6, 128, 129).

Ein Antrag auf Beiziehung gesamter Akten ist daher nur als Beweisermittlungsantrag zu werten (BGH, Urt. v. 23.03.1982 - 1 StR 674/81, NStZ 1982, 296).

Die bloße Anwesenheit einer Akte oder Urkunde auf der Geschäftsstelle des Gerichts macht diese noch nicht zu einem präsenten Beweismittel (BGH, Urt. v. 30.08.1990 - 3 StR 459/87, NJW 1990, 1622).

Sachverhalt

Der Angeklagte ist Arzt. Er soll als Kieferchirurg bei mehreren Patienten bewusst langdauernde und schmerzhafte Behandlungsmethoden angewandt haben, die nach der Art der Verletzungen nicht erforderlich waren. Die Staatsanwaltschaft legt ihm daher vorsätzliche Körperverletzung in mehreren Fällen zur Last. Ein Indiz für die Tat liege laut Staatsanwaltschaft darin, dass der Angeklagte übermäßig viele Jochbeinfrakturen diagnostiziert habe, was ungewöhnlich sei.

Der Verteidiger möchte nun durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass die Zahl der entsprechenden Diagnosen durchaus im noch üblichen Bereich lag.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung