Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen.
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