BGH - Beschluß vom 03.04.2002
1 StR 540/01
Normen:
StPO § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 493
wistra 2002, 307
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

Urkundenbeweis und Vorhalt bei längeren Urkunden

BGH, Beschluß vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 1 StR 540/01

DRsp Nr. 2002/6375

Urkundenbeweis und Vorhalt bei längeren Urkunden

Der Urkundsbeweis darf in der Regel nicht durch umfangreiche Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten ersetzt werden (hier: Protokoll von Abhörmaßnahmen).

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen.