BGH - Urteil vom 15.11.2007
4 StR 453/07
Normen:
StGB § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2008, 273
NStZ 2008, 686
StV 2008, 406
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.03.2007

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tod; Fahrlässigkeit, Vorhersehbarkeit

BGH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 4 StR 453/07

DRsp Nr. 2007/23575

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tod; Fahrlässigkeit, Vorhersehbarkeit

1. An dem von § 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzten "unmittelbaren" (Gefahrverwirklichungs-) Zusammenhang zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod des Opfers fehlt es, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle.2. Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers.

Normenkette:

StGB § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.