BGH - Urteil vom 27.07.2005
2 StR 203/05
Normen:
StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 55
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 13.12.2004

Urteilsdarstellung zur Aussageentwicklung bei Aussage gegen Aussage

BGH, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 2 StR 203/05

DRsp Nr. 2005/14878

Urteilsdarstellung zur Aussageentwicklung bei Aussage gegen Aussage

Auch in Fällen von Aussage gegen Aussage sind Ausführungen im Urteil zur Aussageentwicklung nicht in jedem Fall geboten.

Normenkette:

StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Nötigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: