Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Auf die Revisionen der Angeklagten T. und C. wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten hinsichtlich der sie betreffenden Beträge als Gesamtschuldner haften.
3.Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten T. und C. sowie die Revisionen der Angeklagten d. und K. werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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