BGH - Beschluss vom 20.08.2019
3 StR 317/19
Normen:
StPO § 4; StPO § 338 Nr. 4; JGG § 33 Abs. 1; JGG § 107;
Fundstellen:
NStZ 2020, 299
StV 2020, 653
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.04.2019

Verbindung oder Trennung von Verfahren im Ermessen des Tatgerichts hinsichtlich Zuständigkeit; Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Herstellung von Amphetamin

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 StR 317/19

DRsp Nr. 2019/16966

Verbindung oder Trennung von Verfahren im Ermessen des Tatgerichts hinsichtlich Zuständigkeit; Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Herstellung von Amphetamin

Die Verbindung oder Trennung von Verfahren ist dem Ermessen des Tatgerichts überlassen. Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen einem Angeklagten verschiedene Straftaten zur Last gelegt werden, die er teils als Jugendlicher oder Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen haben soll.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten T. und C. wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten hinsichtlich der sie betreffenden Beträge als Gesamtschuldner haften.

3.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten T. und C. sowie die Revisionen der Angeklagten d. und K. werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 4; StPO § 338 Nr. 4; JGG § 33 Abs. 1; JGG § 107;

Gründe