OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2014
2 RVs 6/14
Normen:
StPO § 4 Abs. 2; StPO § 6 Abs. 1; StPO § 13 Abs. 2; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
StV 2015, 210
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 510 Js 262/13

Verbindung von Verfahren mit unterschiedlicher sachlicher ZuständigkeitPrüfung eines minder schweren Falls des gewerbsmäßigen Diebstahls bei geringer Überschreitung der Geringwertigkeitsgrenze

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 2 RVs 6/14

DRsp Nr. 2015/6418

Verbindung von Verfahren mit unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit Prüfung eines minder schweren Falls des gewerbsmäßigen Diebstahls bei geringer Überschreitung der Geringwertigkeitsgrenze

Eine Verbindung von Verfahren, die bei zwei in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken liegenden Gerichten und Spruchkörpern geführt werden, und die somit nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte erfolgen. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob die Annahme eines minder schweren Falls in Betracht kommt, wenn die Taten der Finanzierung des Drogenkonsums dienen und der jeweilige Wert des Diebesguts die Grenze zur Geringwertigkeit nur geringfügig überschreitet.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Hinblick auf den Tatvorwurf eines am 8. Mai 2013 zum Nachteil der Fa. C in C2 begangenen Diebstahls (Az. 510 Js 336/13 StA Hagen) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund (258 Js 916/13 StA Dortmund) vom 28. Mai 2013 = Tat Nr. 5 der Feststellungen des angefochtenen Urteils) mit den zugrundliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht - Strafrichter - Dortmund verwiesen.

2. 3. 4.