BVerfG - Beschluss vom 07.12.2011
2 BvR 2500/09
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1; BVerfGG § 92; PolG RP § 28 Abs. 3; PolG RP § 29 Abs. 1; PolG RP § 29 Abs. 2; PolG RP § 29 Abs. 4; StGB § 263; StPO v. 22.12.2003 § 100c Abs. 1; StPO v. 24.06.2005 § 100d Abs. 6; StPO v. 21.12.2007 § 100d Abs. 5; StPO § 261;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 10/05
OLG Düsseldorf, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen III-2 STs 1/09
BGH, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 552/08
BGH, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 552/08
BGH, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 202/10

Verbot rückwirkender Strafgesetze; Informationen aus einer präventiv-polizeilichen akkustischen Wohnraumüberwachung; Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess; Erkenntnisse aus der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Grundlage für die Anordnung der strafprozessualen Wohnraumüberwachung

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2500/09

DRsp Nr. 2022/8196

Verbot rückwirkender Strafgesetze; Informationen aus einer präventiv-polizeilichen akkustischen Wohnraumüberwachung; Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess; Erkenntnisse aus der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Grundlage für die Anordnung der strafprozessualen Wohnraumüberwachung

1. Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess.

1. Als Rechtsgrundlage für die Verwertung personenbezogener Informationen in einem strafgerichtlichen Urteil entspricht § 261 StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen.2. Soweit § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO dahingehend ausgelegt wird, dass diese Vorschrift jedenfalls nicht generell rechtswidrig erhobene Informationen von der Verwendung im Strafverfahren ausschließt, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch die Terminologie der Strafprozessordnung indizieren eine Gleichstellung von "verwertbar" und "rechtmäßig erhoben".3. Der mögliche Wortsinn des § 263 Abs. 1 StGB ("durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen") ist nicht überschritten, wenn eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten angenommen wird..