BGH - Urteil vom 17.02.2016
2 StR 328/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 223;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 183
ZInsO 2016, 1583
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.03.2015

Verdrängung des Grunddelikts der Körperverletzung durch die Erfolgsqualifikation im Wege der Gesetzeskonkurrenz; Erforderlicher Nachweis über die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 328/15

DRsp Nr. 2016/6310

Verdrängung des Grunddelikts der Körperverletzung durch die Erfolgsqualifikation im Wege der Gesetzeskonkurrenz; Erforderlicher Nachweis über die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers

1. Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen.2. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4.

Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 223;

Gründe