BGH - Beschluß vom 27.07.2006
5 StR 249/06
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 § 26a Abs. 1 Nr. 2 § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 431
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 20.01.2006

Verfahrensbeschränkung als völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 249/06

DRsp Nr. 2006/22753

Verfahrensbeschränkung als völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund

Eine vom Gericht vorgenommene Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO ist zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignet, was dem Fehlen eines Ablehnungsgrundes gleichsteht.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2 § 26a Abs. 1 Nr. 2 § 338 Nr. 3 ;

Gründe:

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO.

Das Landgericht hat nach Ausbleiben eines Zeugen und nach fortgeschrittener Beweisaufnahme zum Vorwurf der Vorteilsannahme in vier Fällen am siebten Verhandlungstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der angelasteten Verletzung des Dienstgeheimnisses in Hinblick auf den übrigen Verfahrensstoff vorläufig einzustellen. Die Beschlussbegründung hat sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt. Den anschließend gegen alle - namentlich bezeichneten - Richter gerichteten und allein mit deren Beschlussfassung begründeten Befangenheitsantrag hat das Landgericht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Abstimmungsverhalten der Richter nicht glaubhaft gemacht worden sei.