BGH - Urteil vom 05.08.1999
4 StR 640/98
Normen:
StPO § 206a ;
Fundstellen:
wistra 1999, 426

Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten

BGH, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 4 StR 640/98

DRsp Nr. 1999/8097

Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten

Nach dem Tod des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen.

Normenkette:

StPO § 206a ;

Gründe:

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 27. August 1998 wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe" unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, wandte sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch dieses Urteils. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15, 203, 207) ist das Verfahren daher insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206 a Rdn. 1, 6).