Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 27. August 1998 wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe" unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, wandte sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch dieses Urteils. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15,
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