BGH - Urteil vom 10.06.2015
2 StR 97/14
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 152 Abs. 2; StPO § 160;
Fundstellen:
BGHSt 60, 276
NStZ 2016, 52
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 129
StV 2016, 70
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.02.2013

Verfahrenshindernis als Folge der rechtsstaatswidrigen Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkten Dritten; Prüfung des Verhaltens von Ermittlungspersonen in Betäubungsmittelfällen; Stimulierendes Einwirken des verdeckten Ermittlers in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit auf den Täter; Einwirkung auf eine verdächtige oder tatgeneigte Person

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 97/14

DRsp Nr. 2015/20088

Verfahrenshindernis als Folge der rechtsstaatswidrigen Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkten Dritten; Prüfung des Verhaltens von Ermittlungspersonen in Betäubungsmittelfällen; Stimulierendes Einwirken des verdeckten Ermittlers in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit auf den Täter; Einwirkung auf eine verdächtige oder tatgeneigte Person

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 2013 aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird eingestellt.

3.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

4.

Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 152 Abs. 2; StPO § 160;

Gründe