BGH - Beschluss vom 05.02.2019
3 StR 469/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 426
StV 2019, 813
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 07.03.2018

Verfahrensrüge aufgrund fehlender Erteilung des letzten Worts nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 3 StR 469/18

DRsp Nr. 2019/5278

Verfahrensrüge aufgrund fehlender Erteilung des letzten Worts nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage

Der Wiedereintritt in die Verhandlung muss nicht förmlich, sondern kann auch konkludent durch Vornahme einer Prozesshandlung geschehen. Maßgeblich ist, ob es sich um einen Verfahrensvorgang handelt, der für die Sachentscheidung des Tatgerichts von Bedeutung sein kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. März 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe