BGH - Urteil vom 03.07.1991
2 StR 45/91
Normen:
StPO §§ 261, 273 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 38, 14
JZ 1992, 106
MDR 1991, 1187
NJW 1992, 252
NStZ 1991, 500
StV 1991, 548
wistra 1991, 347
Vorinstanzen:
LG Mainz,

Verfahrensrüge bei fehlender Auseinandersetzung mit protokollierter Aussage

BGH, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 2 StR 45/91

DRsp Nr. 1993/2894

Verfahrensrüge bei fehlender Auseinandersetzung mit protokollierter Aussage

»Hat sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinandergesetzt, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist das ein Gesetzesverstoß, der mit der Verfahrensrüge beanstandet werden kann.«

Normenkette:

StPO §§ 261, 273 Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit dieser Erfolg, auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.