BGH - Urteil vom 10.01.2018
2 StR 76/17
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 732
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.09.2016

Verfahrensrüge betreffend die Fehlerhaftigkeit der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer als unzulässig wegen Verspätung

BGH, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 2 StR 76/17

DRsp Nr. 2018/4118

Verfahrensrüge betreffend die Fehlerhaftigkeit der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer als unzulässig wegen Verspätung

Eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch einen Richter ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Liegt eine erdrückende Beweislage vor, kann der Richter darauf und auf die verbleibenden Möglichkeiten einer sinnvollen Strafmaßverteidigung hinweisen, ohne seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität zu verletzen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. September 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe