BGH - Beschluss vom 23.03.2021
3 StR 60/21
Normen:
StPO § 247 S. 4;
Fundstellen:
NStZ 2021, 567
NStZ-RR 2022, 130
StV 2021, 781
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 34/19 511 Js 47404/19

Verfahrensrüge betreffend einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Unterrichtung; Unterrichtung in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 StR 60/21

DRsp Nr. 2021/6948

Verfahrensrüge betreffend einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Unterrichtung; Unterrichtung in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum

Die nach § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung kann auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht. Im Übrigen ist die Art und Weise der Unterrichtung im Rahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen. Sie kann deshalb in der Gestalt erfolgen, dass der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, fragt, ob er durch die Videoübertragung den Aussageinhalt habe erfassen und der Vernehmung auch im Übrigen habe folgen können. Teilt der Angeklagte daraufhin - wie hier - mit, dass er das Verhandlungsgeschehen audiovisuell habe wahrnehmen können, und macht er keine technischen Störungen oder Ausfälle bei der Übertragung geltend, ist dem Unterrichtungserfordernis Genüge getan.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2020 wird verworfen.