BGH - Beschluss vom 06.01.2021
5 StR 363/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; GVG § 169;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Js 36786/08

Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht in der Ausnahmesituation einer Pandemie

BGH, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 5 StR 363/20

DRsp Nr. 2021/3690

Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht in der Ausnahmesituation einer Pandemie

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. März 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; GVG § 169;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten.

Die auf die ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich folgende Punkte bedürfen der Ergänzung: