BGH - Beschluss vom 10.05.2017
1 StR 145/17
Normen:
StPO § 147; StPO § 349 Abs. 4; MRK Art. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 104
NStZ 2017, 549
StV 2018, 136
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.11.2016

Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch Versagung von Akteneinsicht; Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers über neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 145/17

DRsp Nr. 2017/8272

Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch Versagung von Akteneinsicht; Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers über neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse

Werden dem Tatgericht zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung oder während laufender Hauptverhandlung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht, so ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 147; StPO § 349 Abs. 4; MRK Art. 6;

Gründe