BGH - Urteil vom 11.12.2008
4 StR 376/08
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; StGB § 306b Abs. 2; StPO § 270; StPO § 338;
Fundstellen:
BGHR StPO § 270 Abs. 1 Verweisung 4
NStZ 2009, 404
StRR 2009, 183
StV 2009, 509
StraFo 2009, 155
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 05.02.2008

Verfahrensrüge eines Angeklagten im Hinblick auf die Unzuständigkeit des vorinstanzlich entscheidenden Schwurgerichts; Umfang der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung i. S.d. § 306b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 4 StR 376/08

DRsp Nr. 2009/1954

Verfahrensrüge eines Angeklagten im Hinblick auf die Unzuständigkeit des vorinstanzlich entscheidenden Schwurgerichts; Umfang der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung i. S.d. § 306b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

1. Die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt dann, wenn die Verweisung gegen das aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgende Verbot willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Verweisung an eine Schwurgerichtskammer offensichtlich gesetzeswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 270 Abs. 1 S. 2 StPO für eine solche Verweisung nicht vorlagen und die Sache daher an die allgemeine Strafkammer hätte zurückverwiesen werden müssen. 2. Befinden sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle, so genügt dies allein noch nicht zur Annahme einer konkreten Todesgefahr im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; StGB § 306b Abs. 2; StPO § 270; StPO § 338;

Gründe: