BGH - Urteil vom 01.04.2008
5 StR 357/07
Normen:
StPO § 337 Abs. 1 § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2 ; GVG § 32 § 54 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 222b Abs. 2 Satz 3 Besetzungsänderung 1
NStZ 2008, 475
StV 2009, 66
wistra 2008, 273
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.03.2007

Verfahrensrüge nach widersprüchlichem Verhalten zur Abberufung eines Schöffen

BGH, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 357/07

DRsp Nr. 2008/10220

Verfahrensrüge nach widersprüchlichem Verhalten zur Abberufung eines Schöffen

1. Widersprüchliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz; eine Verfahrensrüge nach widersprüchlichem Prozessverhalten ist deshalb nicht statthaft.2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich der Revisionsführer zur Begründung einer Besetzungsrüge einerseits auf die Willkürfreiheit der Entbindung eines Hauptschöffen durch den Vorsitzenden beruft, er andererseits aber seinen Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung gerade auf die Willkür derselben Entscheidung gestützt hatte.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2 ; GVG § 32 § 54 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; allerdings ist die überlange Dauer des Revisionsverfahrens zu kompensieren.