BGH - Beschluß vom 11.04.2007
3 StR 115/07
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 479
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.05.2006

Verfahrensverzögerung in der Revision

BGH, Beschluß vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 115/07

DRsp Nr. 2007/8991

Verfahrensverzögerung in der Revision

1. Werden ohne ersichtlichen Grund die Akten erst sieben Monate nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Generalbundesanwalt vorgelegt, liegt hierin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.2. Eine solche Verfahrensverzögerung ist in der Revision von Amts wegen zu beachten.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.