BVerfG - Beschluss vom 27.06.2018
2 BvR 1405/17
Normen:
StPO § 103; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AG 2018, 627
AnwBl 2018, 487
DStR 2018, 1943
DStRE 2019, 589
NStZ 2019, 159
NVwZ 2018, 1309
NZG 2018, 1112
StV 2018, 547
wistra 2018, 377
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 5/17
LG München I, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Qs 6/17
AG München, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 2238/17
LG München I, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Qs 15/17
AG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 3133/17
AG München, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 2811/17

Verfassungsbeschwerde gegen die auf § 103 StPO gestützte Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume der bzgl. des VW-Dieselskandals mandatierten Rechtsanwaltskanzlei; Recht zur Sicherstellung der in der Kanzlei aufgefundenen Unterlagen und Daten; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1405/17

DRsp Nr. 2018/8949

Verfassungsbeschwerde gegen die auf § 103 StPO gestützte Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume der bzgl. des "VW-Dieselskandals" mandatierten Rechtsanwaltskanzlei; Recht zur Sicherstellung der in der Kanzlei aufgefundenen Unterlagen und Daten; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

1. Auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet. Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht jedoch nicht schon immer deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen. Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es dabei insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.