BVerfG - Beschluß vom 12.08.2002
2 BvR 932/02
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; StPO §§ 2 4 237 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 24
StV 2002, 578
wistra 2002, 461
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls
LG Mühlhausen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 43945/99-8 Kls
LG Mühlhausen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls

Verfassungsbeschwerde gegen die Verbindung zweier Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 932/02

DRsp Nr. 2002/14043

Verfassungsbeschwerde gegen die Verbindung zweier Strafverfahren

1. Der Richter hat bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren die im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Interessen in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen. So muß er insbesondere erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt. Der Richter hat auch zu bedenken, ob der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensverbindung entgegensteht, weil der Abschluß des Verfahrens durch sie erheblich verzögert wird.